AGB's

Allgemeine Miet-, Geschäfts- und Leistungsbedingungen von Franze Event & Rental

 

I. Allgemeine / Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Leistungen und den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Auftraggebern / Kunden / Mietern und dem Auftragnehmer Franze Event & Rental gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Unterzeichnen der Auftragsbestätigung/Vertrag, spätestens jedoch mit Entgegennahme / Lieferung der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur dann als anerkannt und wirksam, wenn Ihnen von Franze Event & Rental ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Abschnitte (I.) bis (XVII.) sind unabdingbare Bestandteile dieser AGB.

 

II. Angebote und Preise
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie deren Vergütung festgehalten werden. Mündliche, fernmündliche oder Angebote per E-Mail & Internet (Homepage) sind freibleibend und nur verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt. Alle angebotenen Preise von Franze Event & Rental verstehen sich ohne Umsatzsteuer, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten, welche bei der Angebotsabgabe zugrunde lagen, unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich der durch einen eventuellen Arbeitsstopp verursachten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken und Korrekturabzügen sowie Änderungen von DVDs & CDs, welche vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Hierzu zählen ebenfalls Abweichungen gegenüber den Vorstellungen und Wünschen des Kunden, wenn diese gegenüber Franze Event & Rental im Vorfeld nicht entsprechend dargestellt worden. Skizzen, Entwürfe, Layouts, CAD`s, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge, Master-CDs (Audio-CDs, FotoCDs, DiaShows, Präsentationen, etc.) Master-DVDs und ähnliche Produktionen, die vom Auftraggeber zusätzlich veranlasst werden, werden entsprechend berechnet. Franze Event & Rental behält sich bei Pauschalen, Pauschalangeboten, Angebote mit einem enorm vergünstigten Paketpreis oder auf vergleichbarer Weise vergünstigte Offerten vor, die Bereitstellung der im Angebot genannten Positionen durch ähnliche und in der ausübenden Funktion angepasste Geräte, Leistungen oder Künstler aus zu tauschen, wenn die in der Pauschale genannte Position in der angebotenen Form zum Erfüllungszeitpunkt nicht verfügbar sein sollte. So weit es nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart ist, verlieren die Angebote 4 Wochen nach Eingang beim Auftraggeber ihre Gültigkeit. Kostenvoranschläge von Franze Event & Rental sind unverbindlich.

 

III. Zahlung
Die von Franze Event & Rental in Bestätigungen und Rechnungen genannten Zahlungsziele sind verbindlich. Bei Mietaufträgen unter € 500,00 Netto-Mietpreis hat die Zahlung unmittelbar bei Abholung des entliehenen Mietartikels zu erfolgen.

Bei Leistungsaufträgen unter € 3.000,00 Netto-Leistung (EventModule, DJ-Vermittlung, Stellen & Betreuen von Veranstaltungstechnik und dergleichen) ist der entsprechende Betrag zahlbar zur Abnahme durch den Veranstalter / Auftraggeber. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, behält sich Franze Event & Rental die Entbindung seiner Leistungspflicht vor, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren. Bei umfangreichen Aufträgen ist ein Vorschuss von 50% bei der Auftragsbestätigung zu entrichten. Die Verteilung der weiteren 50% kann individuell erfolgen. Werden diesbezüglich jedoch keine weiteren Vereinbarungen getroffen, so sind die weiteren 50% unmittelbar nach erbrachter Leistung zu entrichten.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragsgebers gefährdet, so kann Franze Event & Rental noch nicht angelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten, Vorauszahlungen verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber im Verzug mit Zahlungen befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Rechnungen von Franze Event & Rental sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung werden ab Lieferung bzw. Leistung lt. Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank oder den an dessen Stelle tretenden Zinssatz berechnet. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Franze Event & Rental eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigt, kann Franze Event & Rental die vertraglich vereinbarte Vergütung unter Absetzung der ersparten vertragsbezogenen Aufwendungen gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 649 BGB geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, höhere als die von Franze Event & Rental ersparten Aufwendungen nachzuweisen. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Franze Event & Rental ausdrücklich vor.

 

IV. Haftung
Miethaftung
Ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Mieter im vollen Umfang. Ist Auf-/ Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch Franze Event & Rental. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten, bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.

 

Auftragnehmerhaftung
Franze Event & Rental haftet grundsätzlich nur, soweit Schäden selbst oder durch Erfüllungs- und Verrichtungshilfen von Franze Event & Rental vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des vereinbarten Honorars.

 

Ersatz
Sollte die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Franze Event & Rental auf Grund von nicht vorhersehbaren Ereignissen unmöglich sein, so kann der Franze Event und Rental nicht dafür Haftbar gemacht werden.

 

Haftung externer Leistungsträger
Franze Event & Rental verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung externer Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Für entstehende Sach- oder Personenschäden durch externe Leistungsträger haftet der Leistungsträger unter Aufsicht durch Franze Event & Rental. Soweit Franze Event & Rental im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt Franze Event & Rental derartige Ersatzansprüche auch an den Kunden ab, sofern dieser
die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen Franze Event & Rental keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

 

Auftraggeberhaftung
Für Sach- und Personenschäden auf Veranstaltungen, welche durch Gäste oder andere Beteiligte herbeigeführt werden, haftet der Veranstalter.

 

Versicherung
Zur Minderung des Risikos empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung. Veranstalter verpflichten sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen. Franze Event & Rental steht Ihnen beratend bei der Wahl einer geeigneten Versicherung zur Verfügung.

 

V. Rücktritt / Kündigung
Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Franze Event & Rental jederzeit zu kündigen.
Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber, verpflichtet sich dieser jedoch zur Zahlung von Stornokosten gemäß folgender Staffelung:

  • bis 90 Tage vor Auftragsdatum 30% der Vertragssumme
  • bis 30 Tage vor Auftragsdatum 50% der Vertragssumme
  • bis 15 Tage vor Auftragsdatum 75% der Vertragssumme
  • ab 14 Tage vor Auftragsdatum ist die volle Vertragssumme fällig.

Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt.

Dieses Recht steht Franze Event & Rental insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar und

Budgetteilleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede trotz Aufforderung nicht zum 

Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einesgeringeren Schadens vorbehalten.

Bei Pandemien oder ähnlichen ist eine Vertragsanpassung kostenfrei möglich (Terminverlegumg oder 

Ausstellung eines unbefristeten Gutscheins) eine kostenfreie Kündigung ist nur möglich wenn eine

derartige Anpassung nachweislich unzumutbar ist. 

Wenn vom Gesetzgeber per Verordnung eine Veranstaltung mit bestimmten Regeln möglich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet diese Einzuhalten und damit die Veranstaltung möglich zu machen! In diesem Fall ist eine kostenfreie Verschiebung nicht möglich. Sollte dennoch eine Verschiebung gewollt sein vereinbaren die Vertragsparteien ein Gebühr von 50,00€ für die Verschiebung.

Sollte es nach Vertragsverschiebung zur Stornierung kommen gilt das Verschiebungsdatum als 

Stornierungsdatum und die entsprechende Stornierungsgebühr ist fällig.

Eine Absage des Auftraggebers durch unvorhersehbare nicht durch uns verschuldete Zwischenfälle,

entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht

 

VI. Vermietung
Mietdauer
Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag / Übergabeprotokoll vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters (Franze Event & Rental) und sind in jedem Falle von diesem einzuholen. Franze Event & Rental kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

 

Überschreitung der Mietdauer
Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materials ist der Vermieter berechtigt, je angefangene 24h einen weiteren Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die dem Vermieter aus einer verspäteten Rückgabe des entliehenen Materials entstehen, haftet der Mieter zusätzlich.

 

Langzeitvermietung
Ist der Mietzeitraum 21 Tage oder länger, hat der Mieter die Kosten für Serviceintervalle und Verbrauchs-/Verschleißmaterialien zu tragen soweit dies vertraglich nicht anders geregelt ist. Die Einhaltung von Serviceintervallen obliegt dem Mieter. Serviceleistungen und Verbrauchs- /Verschleißmaterial sind nur von Franze Event und Rental oder einer von Ihr beauftragten Person/Unternehmung zu erbringen. Es gelten die entsprechenden Stundensätze.

 

Weitervermietung
Eine Weitergabe entliehener Technik, Materialien, EventModule & Dienstleistung ist Franze Event & Rental mitzuteilen und nur mit der entsprechenden Zustimmung zulässig. Franze Event & Rental bleibt unabhängig von einer evtl. Weitergabe alleinverantwortlich für entliehene Artikel. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Standort oder Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen.

 

VII. Personal
Crew-Catering
Der Auftraggeber / Veranstalter stellt für die Mitarbeiter, Künstler und externen Leistungsträger von Franze Event & Rental ein Crew-Catering zur Verfügung. Dieses besteht aus alkoholfreien Getränken sowie entsprechenden Mahlzeiten und ist während der Auf- & Abbauarbeiten und während der Veranstaltung / Produktion für alle Beteiligten frei zugänglich anzubieten.

 

TeamDressing
Die Crew von Franze Event & Rental arbeitet ausschließlich im Dress der entsprechenden Corporate Identity von Franze Event & Rental. Sie dienen als Image- & Werbeträger des Unternehmens. Muss auf genannte Kleidung der Mitarbeiter verzichtet werden, so ändern sich deren Stundensätze entsprechend. Ein Dressing des Personals von Franze Event & Rental entsprechend der CI des Auftraggebers muss vom Auftraggeber gestellt werden oder wird dem Auftraggeber, gemäß entsprechendem Angebot, berechnet.

 

Zugang zum Veranstaltungsort
Unseren Mitarbeitern ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zur verliehenen Technik, den EventModulen und ähnlichem Material oder im Vorfeld einer Veranstaltung kostenfrei zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den Zugang werden gegen Beleg vom Veranstalter / Mieter getragen.

 

Ersatzpersonal / Hands
Sofern der Mietvertrag das Stellen von Personal für Auf- / Abbauarbeiten, Betreuung bzw. Bewachung nicht vorsieht, hat der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten bereitzustellen. Für nicht gestelltes Hilfspersonal wird Ersatzpersonal mit EUR 50,00 netto je Stunde berechnet. Die Arbeitsstunden, Fahrtkosten sowie Fahrtzeiten, Wartezeiten und Hotelkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

VIII. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen von Franze Event & Rental (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen, Grafiken, Texte, etc.) sowie einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von Franze Event & Rental. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Kunde die Leistungen von Franze Event & Rental nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen unserer Leistungen durch den Kunden oder Dritte sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Franze Event & Rental und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von Franze Event & Rental, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – eine Zustimmung erforderlich. Dafür steht Franze Event & Rental und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Urheberrechte von Fotos, Bilddaten, Grafiken, Audio- & Videomaterial, welches er zur projektbezogenen Weiterverarbeitung Franze Event & Rental zur Verfügung stellt, zu besitzen oder zur Nutzung des Materials berechtigt zu sein. Diesbezüglich entstehende Forderungen durch Dritte tritt Franze Event & Rental an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Namens-, Marken- und Urheberrechte Dritter verletzt
werden. Die Übertragung von Urheberrechten und anderen Nutzungsrechten bedarf der Schriftform. Auf diese kann mündlich nicht verzichtet werden. Franze Event & Rental ist als Urheber befugt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihr Unternehmen hinzuweisen.

 

Präsentation
Erhält Franze Event & Rental nach der Abgabe einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von Franze Event & Rental. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Kauf- oder Mietware (Licht-, Ton-, Video-, Bühnen- und Traversentechnik, Displays und Präsentationsmedien), Textvorschläge, Entwürfe, Konzepte und Konzeptideen sowie Layouts, etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Franze Event & Rental. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S. des § 24 AGBG: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Eigentum von Franze Event & Rental. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an Franze Event & Rental ab. Franze Event & Rental nimmt die Abtretung an. Eine weitere Abtretung dieser Forderung an Dritte, insbesondere im Rahmen einer Globalzession an Finanzierungsinstitute, ist unzulässig.
Übersteigt der Wert der für Franze Event & Rental bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist Franze Event & Rental auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Franze Event & Rental verpflichtet. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für Franze Event & Rental vorgenommen. Franze Event & Rental ist stets als Besteller gemäß § 950 BGB anzusehen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Franze Event & Rental nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Franze Event & Rental das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat der Auftraggeber Franze Event & Rental unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum hinzuweisen.

 

X. Lieferung
Liefertermin, -ort und –umfang von Miet- und Kaufartikeln werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Franze Event & Rental bestimmt. Hat sich Franze Event & Rental zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber mit Übergabe an die Transportperson über. Gerät die Franze Event & Rental in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Für verspätete Lieferung bzw. Abholung haftet Franze Event und Rental nicht. Lieferung erfolgt soweit nicht anders vereinbart frei Bordstein.

 

XI. Besondere Obliegenheiten des Auftraggebers / Mieters
Sturm / Wind
Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache.


Behörden
Veranstalter sorgen eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen, Anmeldungen und Konzessionen sowie für die Zahlung anfallender Gebühren (Gema, KSK, etc.).


Strom:
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.


Technik
Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Insbesondere ist:
- bei Verstärkern, Dimmern, etc. die Frischluftzufuhr sicherzustellen
- bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen Sicherheitsabstände zu brennbarem Material einzuhalten
- das Eindringen von Flüssigkeit in das entliehene Material zu verhindern.


Transportmittel
Vom Auftraggeber ist ein Parkplatz, ebenerdig, für LKW / Transporter, zu stellen. Für Schäden an den Transportmitteln durch den Auftraggeber, Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder dessen Gästen/Kunden kommt dieser selbst auf.

 

Zelte und Holzfussboden

Der Auftraggeber stellt für den Aufbau des Zeltes bzw. des Bodens eine geräumte und freie ebene Fläche. Unebenheiten über 20cm müssen auf der Aufbaufläche beseitigt sein. Außerdem muss der Zugang zum Aufbauort frei sein, das heißt Stolpergefahren müssen beseitigt sein. Bei Verletzung dieser Vorgaben behalten wir uns vor den Vertrag bei voller Berechnung einseitig zu Kündigen.

 

XII. Beanstandung / Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung / Druckfreigabe oder mit der Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe / Reifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Unter Berücksichtigung des technischen und umweltpolitischen Fortschrittes, sowie aus ökonomischen und ökologischen Gründen besteht die Möglichkeit geringfügiger Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren. Diese können nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt bei Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck. Die Abnahme kann nicht wegen geringfügiger Mängel oder bei Mängeln an den Teilleistungen verweigert werden. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Bei berechtigten Beanstandungen ist Franze Event & Rental nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder Franze Event & Rental oder einem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

 

XV. Reklamation und Schadensersatz
Der Kunde hat Reklamationen unverzüglich [innerhalb von drei Werktagen nach Leistung] schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadensersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadensersatzanspruch gegen Franze Event & Rental der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Franze Event & Rental beruhen.

 

XIII. Verwahrung
Insbesondere Vorlagen, Druckträger, Rohstoffe und andere zur Wiederverwendung dienende Materialien sowie modulare Messestände aus Kundenbestand werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und Vergütung von Franze Event & Rental verwahrt. Der Auftraggeber hat für die Versicherung der zu verwahrenden Gegenstände selbst zu sorgen, soweit dies nicht ausdrücklich anderweitig geregelt wurde. Die unter Punkt IV. bestimmten Haftungsgrundsätze finden Anwendung.

 

XIV. Datenservice
Die Franze Event & Rental zur Verfügung gestellten Datenträger (und Programme) haben den Betriebssystem und Maschinen von Franze Event & Rental zu entsprechen und müssen fehlerfrei sein. Für Franze Event & Rental besteht hierzu, soweit Fehler nicht offenkundig sind, keine Überprüfungspflicht.

 

XVI. Nebenabreden / Schriftform / Datenspeicherung / Vollmacht

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Absprachen oder Abänderungen jedweder Art, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Franze Event & Rental dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht - aufgrund dieser Abweichungen – dem Kunden kein Kündigungsrecht des Vertrages zu. Franze Event & Rental ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der vereinbarten Leistungsbeschreibung zu verändern. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sonstige Ansprüche aus entsprechenden Verträgen können von dem Kunden nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von Franze Event & Rental abgetreten werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. Soweit Franze Event & Rental Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Diese Vollmacht erteilt der Kunde dem Auftragnehmer automatisch bei Auftragsvergabe. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.

 

XVII. Schlussbestimmungen, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Salvatoresche Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten gegenüber Kaufleuten ist der Sitz der Franze Event & Rental. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Franze Event & Rental und auf die Frage eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. UN Kaufrecht wird ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nichtig sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. An Stelle der ungültigen Regelung tritt die von den Vertragspartnern als gewollt angenommene Regelung.

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06842 Dessau-Roßlau

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